Der Garagist steht in der gesetzlichen Pflicht

Entsorgung von Sonderabfällen

Der Garagist steht in der gesetzlichen Pflicht

11. Oktober 2021 agvs-upsa.ch – Die korrekte Entsorgung von Abfallstoffen ist nicht nur aus Umwelt-, Gesetzes- und Sicherheitsgründen ­relevant – sie hat bei Nichtbefolgung auch Einfluss aufs Portemonnaie.


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mig. Es ist das Schreckensszenario für jeden Garagisten: Wegen eines Umweltvergehens angezeigt zu werden und deswegen eine hohe Geldstrafe sowie einen Eintrag ins Strafregister zu kassieren. Bei einer unachtsamen Vorgehensweise kann dies rasch passieren. Ein Praxisbeispiel: Der Garagist gibt einem Transporteur einige wenige Alt-Batterien zur Entsorgung mit. Als das Nutzfahrzeug die Grenze passieren will, wird dieses von Zollbeamten aufgehalten. Sie kontrollieren die gesamte Ladung und stossen dabei auch auf die Batterien des Garagisten. Weil die Zollpapiere für den besagten Sonderabfall unvollständig ausgefüllt sind, wird der Garagist belangt.

Das skizzierte Szenario zeigt, wie wichtig die Auswahl von zuverlässigen und vertrauenswürdigen Firmen für Transport und Entsorgung ist und welche Verantwortung der Garagist bei der Entsorgung von Sonderabfällen trägt. Dafür, dass die Abwicklung von A bis Z korrekt verläuft, sorgt die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Sie regelt, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden dürfen. Garagenbetriebe tragen als Abgeber von Sonderabfällen, dazu zählen zum Beispiel jegliche Arten gebrauchter Batterien, eine Mitverantwortung. Die umweltverträgliche Entsorgung dieser Abfälle wird durch ein Kontrollverfahren gewährleistet. Dieses umfasst die Identifikation und Kennzeichnung der Abfälle, die Verwendung von Begleitscheinen sowie die Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen.

Möchten Betriebe Sonderabfälle entsorgen, müssen sie einen Begleitschein ausfüllen und dem Transporteur den Begleitschein mit dem Auftrag abgeben, die Abfälle an das auf dem Begleitschein aufgeführte Entsorgungsunternehmen zu transportieren. Die Begleitscheinpflicht entfällt nur bei Kleinmengen bis 50 Kilogramm. Begleitscheine, die sowohl in elektronischer als auch in Papierform (dreiseitiges Durchschreibepapier) zur Verfügung stehen, stellen sicher, dass die notwendigen Informationen vom Abgabebetrieb an den Transporteur und das Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden. Mit der Annahmebestätigung des Entsorgungsunternehmens und dem Rückversand der letzten Seite des Begleitscheins schliesst sich für den Garagisten der Kreislauf. Die Begleitscheine sind dann für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Das Gesetz sieht vor, dass Transporteure Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht nur mit den erforderlichen Begleitscheinen und Kennzeichnungen transportieren dürfen. Sie dürfen die Abfälle nur dem auf dem Begleitschein eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben (Art. 13 VeVA). Die Entsorgungsunternehmen wiederum benötigen eine Entsorgungsbewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 VeVA). Das Entsorgungsunternehmen muss nachweisen, dass es in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 9 VeVA). 
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