Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Merkblatt Umweltschutz

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

4. April 2022 agvs-upsa.ch – Im Werkstattbetrieb entstehen Abwasser, Abfälle und Abluft, die eine spezielle Behandlung erfordern. Im Merkblatt zum neuen Leitfaden für «Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe» fasst der Verband der Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) interkantonal geltende Regelungen zusammen.

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Neue Regelungen für Karosserie- und Motorwäsche. Foto: iStock

mfi. Die veraltete Wegleitung für die Vorbehandlung und Entsorgung von Abwasser aus dem Auto- und Transportgewerbe von 1987 des damaligen Bundesamts für Umweltschutz (BUWAL, heute BAFU) wurde aktualisiert, denn über die Jahre hat sich die Situation im Gewerbe gewandelt. Zum einen werden heute Reinigungsmittel mit geänderter Zusammensetzung verwendet und Prozesse mit hohem Frischwasserverbrauch seltener eingesetzt. Zum anderen haben Ölverluste durch die technische Entwicklung der Fahrzeuge abgenommen. Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) hat infolgedessen einen interkantonal gültigen Leitfaden entwickelt und für Garagisten ein zusätzliches Merkblatt verfasst. Hier einige wesentliche Neuerungen, welche insbesondere bei Neubauten oder Sanierungen zu berücksichtigen sind:
 
  • Radwaschanlagen: Im neuen Leitfaden werden die inzwischen häufiger anzutreffenden Radwaschanlagen berücksichtigt, da die Handhabung solcher direkt gekoppelt ist mit speziellen Regelungen zur Abwasserbehandlung und zum Entsorgen von Schwermetallen. In der Wegleitung von 1987 waren solche Anlagen noch nicht aufgeführt. 
  • Karosserie- und Motorwäsche: Besitzt ein Betrieb einen Waschplatz für Karosseriereinigungen und einen Waschplatz für Motoren- und Chassisreinigungen, so muss heute aufgrund der verminderten Abwasserbelastung keine Separatbehandlung mehr vorgenommen werden. Beide Abwasser dürfen mit derselben Vorbehandlungsanlage gereinigt werden.
  • Bürstenwaschanlagen: Für automatische Waschanlagen ist eine Kreislaufführung für das Waschabwasser mit einer Recyclingrate von 70 % einzurichten. Bei Anlagen mit geringem Fahrzeugdurchsatz (nicht öffentliche Anlagen) kann das Recycling auf Teilkreisläufe beschränkt werden. Das Karosseriespülwasser soll möglichst als Unterboden- oder Vorwaschwasser wieder verwendet werden.
  • Unterboden und Hohlraumbehandlung: Auch wenn heutzutage seltener mit Mitteln zum Unterbodenschutz oder zur Hohlraumversiegelung gearbeitet wird, gilt es eine korrekte Handhabung zu berücksichtigen. Idealerweise wird dazu in einem Raum mit abflusslosem Boden gearbeitet. Bei der Entsorgung gelten Reste solcher Produkte als Sonderabfall und müssen dementsprechend deklariert und behandelt werden.
Weiterhin wichtig für alle Gewerbetreibenden: Gemäss Gewässerschutzgesetz gilt bei der Festlegung des Standes der Technik für alle Betriebe das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Massnahmen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein müssen. Neue Betriebe müssen nach wie vor zum Zeitpunkt der Baueingabe die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen einhalten, also auch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Stand der Technik. Bestehende Betriebe verfügen grundsätzlich über eine rechtskräftige gewässerschutzrechtliche Bewilligung. Das heisst, sie erfüllen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen die gesetzlichen Anforderungen. Je nach Beurteilung durch die Behörde kann es jedoch nach rund 20 Jahren angezeigt sein, dass eine nicht mehr aktuelle Anlage auf den neusten Stand der Technik gebracht werden muss.
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